Geschützte Igel – Bundesnaturschutzgesetz

Geschützte Igel – Bundesnaturschutzgesetz

Igel sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt.

Der Umgang mit unseren Igeln wird durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt.

BNatSchG §39 – Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(Zugriffsverbote).

Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten.

Einzige Ausnahme sind verletzte und kranke Igel!

Die Vogelschutzzeit hilft auch den Igeln – BNatSchG §39 (5)

Es ist verboten,

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit von 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Übrigens:

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es die Aufgabe der Naturschutzbehörden für die Durchführung und Umsetzung der Naturschutzgesetze für Ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt zu sorgen. Die für Sie zuständige Untere Naturschutzbehörde wird dabei von ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeiräten fachlich beraten und zusätzlich durch Naturschutzwächter unterstützt.